Satzung Bürgerinitiative Natürlich Großziethen

- Fassung vom 09.04.2021 -

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Bürgerinitiative Natürlich Großziethen.
     
  2. Sitz des Vereins ist Schönefeld bei Berlin.
     
  3. Der Verein soll bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann als eingetragener Verein den Zusatz „e.V.“
     
  4. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
     
  5. Die Vereinsanschrift (= Verwaltungssitz) entspricht der Anschrift der Geschäftsstelle bzw., wenn keine Geschäftsstelle 
    existiert, der privaten Wohnanschrift des 1. Vorsitzenden des Vorstandes.
     

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

  1. Übergeordnetes Ziel des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in der Gemarkung Großziethen. Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 
     
  2. Der Verein setzt sich für die Bewahrung der ländlichen Prägung und des Dorfcharakters des Schönefelder Ortsteils Großziethen und für den Erhalt der Forst- und Agrarflächen der Gemarkung Großziethen als Natur- und Naherholungs-gebiet ein. Insbesondere will der Verein dem Bau von Straßen und Gebäuden jeder Art in diesem Bereich entgegen-wirken. Neben dem Umweltschutz leistet der Verein damit auch einen Beitrag zur Förderung der durch Lärm- und Schadstoffemissionen bedrohten öffentlichen Gesundheit.
     
  3. Seinen Satzungszweck verfolgt der Verein durch

    * Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der Gemeindegremien

    * Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

    * Initiierung von Unterschriftensammlungen, Eingaben, Petitionen und Demonstrationen gegen Planungen und 
       Bauvorhaben, die dem Vereinszweck entgegenstehen

    * Zusammenarbeit mit Organisationen, die die gleichen Ziele verfolgen
     
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine 
    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
     
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 
    Vergütungen begünstigt werden.
     
  7. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz 
    religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
     
  8. Beschlüsse über die Änderung der Bestimmungen dieses Paragrafen bedürfen der Zustimmung des zuständigen 
    Finanzamts, um Wirksamkeit zu erlangen.
     

§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft 

  1. Ordentliche Vereinsmitglieder können alle volljährigen natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Schönefeld oder in den an die Gemarkung Großziethen angrenzenden Berliner Stadtteilen Buckow, Rudow oder Lichtenrade werden. Ordentliche Vereinsmitglieder sind stimmberechtigt und für ein Vereinsamt wählbar.
     
  2. Fördermitglieder des Vereins können alle volljährigen natürlichen Personen, juristische Personen und Personen-
    gesellschaften werden. Fördermitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen und Vorschläge einbringen. 
    Sie sind aber weder stimmberechtigt noch für ein Vereinsamt wählbar.
     
  3. Der Antrag auf Mitgliedschaft im Verein ist vom Antragsteller unter Verwendung des Aufnahmeantragsformulars schriftlich oder als gescanntes Dokument per E-Mail an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
     
  4. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf die Bewilligung des Aufnahmeantrages folgenden Monats.
     
  5. Von allen Mitgliedern werden einmalige Aufnahmegebühren und laufende Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeiten die Mitgliederversammlung beschließt. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften soll sich der Mitgliedsbeitrag an der Anzahl ihrer Mitarbeitenden bemessen. 

    Zur Finanzierung besonderer Vorhaben kann die Mitgliederversammlung zudem die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Höhe der Umlage darf das Vierfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Beitragshöhe.
     
  6. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung des Vereins zu verhalten.
     
  7. Der Verein haftet nicht für Schäden, die seinen Mitgliedern im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten für den Verein entstehen. 
     
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod. Handelt es sich bei dem Mitglied um eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft, so endet die Mitgliedschaft auch durch deren Liquidation.
     
  9. Der Austritt erfolgt durch Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres in Textform erklärt werden. 
     
  10. Bei grober Verletzung satzungsmäßiger Pflichten und bei Zahlungsrückständen von mehr als drei Monaten können Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand wirksam aus dem Verein ausgeschlossen werden.
     
  11. Ansprüche von ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern gegen den Verein müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.
     

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören

    1. Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers
    3. Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Wahl des Kassenprüfers
    6. Genehmigung des Haushaltsplans
    7. Abstimmung über bei der Einberufung der Mitgliederversammlung 
      bekanntgegebene Beschlussanträge
       
  2. Einmal jährlich, vorzugsweise im ersten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung oder in Form einer virtuellen Konferenz statt. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der geplanten Beschlüsse in Textform einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet war.
     
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Vereinsinteresse dies erfordert, oder wenn mindestens 40 Prozent aller Vereinsmitglieder dies unter Angabe von Anlass und Zweck der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Regeln und Fristen zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
     
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes bei der Versammlung anwesend, übernimmt ein anderes Mitglied die Versammlungsleitung. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 
     
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder und ungeachtet ihres Austragungsmodus (Präsenz- oder virtuelle Veranstaltung) beschlussfähig.
     
  6. Bei Wahlen und Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich durch oder - bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht - auch für ein ordentliches Mitglied ausgeübt werden. Es wird ausschließlich offen abgestimmt und gewählt.
     
  7. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, den Zusammenschluss mit einer anderen Körperschaft und Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der gültigen Stimmen zu fassen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
     
  8. Bei allen übrigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit wird als Ablehnung des entsprechenden Beschlussantrages gewertet.
     
  9. Außerhalb von Mitgliederversammlungen sind Beschlüsse auch dann gültig, wenn alle ordentlichen Mitglieder dem Beschluss schriftlich zugestimmt haben. (Umlaufverfahren gem. § 32 Abs. 2 BGB).
     
  10. Bei der Wahl des Vorstandes stimmt die Mitgliederversammlung zunächst über dessen Größe ab (Anzahl der Vorstandsmitglieder). Anschließend ist nacheinander für jedes zu besetzende Vorstandsamt für die Dauer eines Jahres ein ordentliches Mitglied zu wählen. Wahlvorschläge können bis zu Beginn der Vorstandswahl von jedem Mitglied eingereicht werden. Ordentliche Mitglieder können sich auch selbst vorschlagen. Die Wiederwahl amtierender Vorstände ist unbeschränkt zulässig.

    Auch in Abwesenheit können ordentliche Mitglieder zum Vorstand gewählt werden. Kandidiert nur ein Mitglied für ein Vorstandsamt, muss mit „Ja“ oder „Nein“ optiert werden. Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein Amt, fragt der Versammlungsleiter ab, wer für welchen Kandidaten stimmt. Erreicht keiner von ihnen die absolute Mehrheit, kommt es in einem zweiten Wahlgang zu einer Stichwahl zwischen dem erst- und dem zweitplatzierten Kandidaten. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereint. 

    Im Falle der Stimmengleichheit für die zwei finalen Kandidaten entscheidet das Los. Die Bestellung des Vorstandes wird nicht bereits mit der Wahl, sondern erst mit der Annahmeerklärung des Gewählten wirksam. Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, muss ein neuer Wahlgang durchgeführt werden.
     
  11. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist und dieser die Wahl angenommen hat.
     
  12. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Jahres einen Kassenprüfer. Dieser muss ein ordentliches, nicht zum Vorstand gehörendes Vereinsmitglied sein. Der Ablauf der Wahl des Kassenprüfers entspricht ansonsten dem der Wahl des Vorstandes. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Kassenprüfer ermächtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Die Wiederwahl ist zulässig.
     
  13. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind nach Ablauf von 2 Monaten gerechnet ab dem Datum der Beschlussverkündung nicht mehr anfechtbar.
     

§ 5 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Er sorgt dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Satzung eingehalten werden.

    Im Innenverhältnis obliegen dem Vorstand weiterhin

    * Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

    * Erstellung des Geschäftsberichtes

    * Aufstellung des Haushaltsplans

    * Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen

    * Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

    * Entscheidung über vollständige oder teilweise Erlassung oder Stundung von Mitgliedsbeiträgen und Umlagen 
       in geeigneten Fällen
     
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf ordentlichen Mitgliedern. Jeder Vorstand hat einen 1. Vorsitzenden und einen 2. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende können den Verein einzeln vertreten, im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
     
  3. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Bei zweiköpfigen Vorständen übt der 2. Vorsitzende auch das Amt des Kassenwarts aus. Bei größeren Vorständen werden die Aufgaben der einzelnen Ämter vorstandsintern festgelegt.
     
  4. Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und außen. Ihm obliegen die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und die Wahrnehmung der Vereinsinteressen. Er kann diese Aufgaben delegieren.
     
  5. Sowohl im Rahmen von Vorstandssitzungen als auch im schriftlichen Umlaufverfahren fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorstandsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter der Stichentscheid zu.
     
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand für seine Vereinstätigkeit eine pauschalierte Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der nach dem Einkommensteuergesetz geltenden Ehrenamtspauschale erhält. Dem Vorstand steht weiterhin unter Anwendung von § 670 BGB der Ersatz der ihm durch die Vorstandstätigkeit entstehenden Kosten zu.
     
  7. Gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten haften Vorstandsmitglieder nur, wenn ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
     
  8. Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsamtsträgers im Verein, so endet mit dem Datum des Ausscheidens auch dessen Amt im Vorstand.
     

§ 6 Auflösung des Vereins 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) oder – sollte dies nicht möglich sein – an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 
     
  2. Der Verein ist unverzüglich durch den Vorstand aufzulösen, wenn über das Vereinsvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
     
  3. Ansonsten kann die Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist mindestens eine Drei-Viertel-Mehrheit der gültigen Stimmen erforderlich. Enthaltungen werden bei der Stimmzählung nicht gewertet.
     
  4. Beschlüsse über die Änderung der Bestimmungen dieses Paragrafen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamts, um Wirksamkeit zu erlangen.
     

§ 7 Datenschutz 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
     
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
    2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
    3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
    4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
    5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
    6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
       
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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